Stand: 1.1.2016

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Beratungsleistungen von Michael G. Bodenstein - im Folgenden kurz MBO genannt - stellen die Grundlagen der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern und Kunden dar und orientieren sich an den Empfehlungen des Fachverbandes für Unternehmensberater.
PRÄAMBEL (Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MBO“ sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen oder Einzelaufträgen die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch Mitarbeiter von MBO in den u. a. im Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
(3) MBO ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.
(4) Der GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(5) Der GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE sorgt dafür, dass MBO auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von MBO bekannt werden.
(6) Der GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.
(7) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE und MBO bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird.
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem, in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag, Einzelauftrag) angegebenen Umfang.
§ 2 Umfang des Beratungsauftrages Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung Siehe dazu Präambel (5)
§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von MBO zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 5 Berichterstattung
(1) MBO verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
(2) Der GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE und MBO stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.
(3) Den Schlussbericht erhält der GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums von MBO/Urheberrecht/Nutzung
(1) Der GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von MBO, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von MBO an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung von MBO dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen von MBO zu Werbezwecken durch den GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt MBO zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
(3) MBO verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum von MBO sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) MBO ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Der GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von MBO zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) von MBO.
(3) Der GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.
§ 8 Haftung
(1) MBO und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre
nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE hievon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE abgetreten.
§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) MBO, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
(2) Nur der GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann MBO schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Auftraggebers in einer Referenzliste von MBO, was im Werkvertrag oder Einzelauftrag geregelt ist.
(3) MBO darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(5) MBO ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. MBO gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. MBO überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE zurückgegeben.
§ 10 Honoraranspruch
(1) MBO hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört MBO gleichwohl das vereinbarte Honorar.
(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten MBO einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den GESCHÄFTSPARTNER / KUNDE seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
(4) MBO kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten von MBO berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
§ 11 Honorarhöhe
Sofern im Werkvertrag oder Einzelauftrag nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung herausgegebenen „Honorarempfelungen für Unternehmensberater und IT Dienstleister„ bzw. die „Honorarrichtlinien der Design Austria“.
§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von MBO sofern nichts anderes vereinbart wurde..
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort von MBO zuständig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(c) 2009-2016 Michael G. Bodenstein - alle Rechte vorbehalten

Zum Seitenanfang